Lions Club Diessen am Ammersee
Satzung
Stand 20.01.00
Inhalt
A. Grundlagen
B. Mitgliedschaft
C. Organe
E. Finanzen
F. Schlussbestimmungen
A. Grundlagen
§ 1
Der Lions-Club Diessen am Ammersee ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Diessen.
Er gehört der Internationalen Vereinigung der Lions-Clubs (Lions-Clubs International) an und ist Mitglied des Gesamt-Districts 111 und des Districts 111-BS. Deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an.
§ 2
Zweck des Clubs ist, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen (Activities).
Unter dem Leitwort „we serve“ setzt sich der Club zum Ziel:
Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen seines Einzugsbereichs freundschaftlich und im Geist gegenseitigen Verständnisses und wechselseitiger Achtung zusammenzuschließen;
den Geist gegenseitiger Verständigung unter den Völkern der Welt zu wecken und zu erhalten;
die Grundsätze eines guten Staatswesens und guten Bürgersinns zu fördern;
aktiv für die bürgerliche, kulturelle, soziale und allgemeine Entwicklung der Gesellschaft einzutreten;
die Clubs in Freundschaft, Kameradschaft und gegenseitigem Verständnis zu verbinden;
ein Forum für die offene Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu bilden, ohne jedoch politische Fragen parteiisch und religiöse Fragen unduldsam zu behandeln;
einsatzfreudige Menschen zu bewegen, der Gemeinschaft zu dienen, ohne daraus persönlich materiellen Nutzen zu ziehen;
Tatkraft und vorbildliche Haltung in allen beruflichen, öffentlichen und persönlichen Bereichen zu entwickeln und zu fördern;
bei materieller und geistiger Not tätig zu helfen;
die Güter menschlicher Kultur zu wahren;
die Generationen durch Freundschaft miteinander zu verbinden;
das Durchschnittsalter des Clubs durch stetige und rege Neuaufnahme zu verjüngen;
den Hilfeactivities Fundraisingactivities in entsprechender Höhe entgegenzusetzen.
§ 3
Der Club bekennt sich zu offen gesprochenem Wort. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens. Parteipolitisch und konfessionell bewahrt er Neutralität.
B. Mitgliedschaft
§ 4
Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. § 9 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
Als Mitglied kann jede volljährige Person mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den Lions-Zielen bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- und Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben.
Mitglied kann nicht werden, wer bereits Mitglied eines Lions-Clubs oder einer ähnlichen Service-Organisation ist.
§ 5
Die Aufnahme eines neuen Mitglieds (Aufnahmemitglied) setzt folgendes Verfahren voraus:
Ein Mitglied schlägt das Aufnahmemitglied dem/der Präsidenten/in vor.
Der/die Präsident/in lässt den Vorstand Stellung nehmen und gibt das Ergebnis zusammen mit dem Vorschlag den Mitgliedern in der nächsten Versammlung bekannt. Abwesende Mitglieder sind schriftlich zu benachrichtigen.
Das Aufnahmemitglied wird von dem/der Präsidenten/in zu mehreren Clubabenden eingeladen, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben es persönlich kennenzulernen.
Sind bei der in der nächsten Mitgliederversammlung stattfindenden Abstimmung, an der das Aufnahmemitglied nicht teilnimmt, mehr als 2 der Mitglieder gegen eine Aufnahme, ist der Vorschlag abgelehnt. Die Abstimmung findet geheim statt.
Die Mitglieder haben über die Aufnahmegespräche Stillschweigen zu bewahren.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod, Austritt oder Erwerb der Mitgliedschaft in einer ähnlichen Service-Organisation.
§ 7
Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilungen an den/die Präsidenten/in erklären. Die finanziellen Verpflichtungen dieses Mitglieds erlöschen erst mit dem Ende des Clubjahres, in dem die Austrittserklärung zugegangen ist.
§ 8
1. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es
a) häufig den Clubveranstaltungen fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen oder
b) in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die Ziele oder sonst gegen die Satzung des Clubs verstößt oder sein Ansehen schädigt oder
c) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club nicht erfüllt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch den Vorstand und nachdem es Gelegenheit erhalten hat, freiwillig auszutreten. Der Beschluss ist ihm durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschlussbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9
Mitglieder eines anderen Lions-Clubs können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen.
Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs, werden sie auf ihren Antrag und auf Empfehlung ihres bisherigen Clubs als Mitglied aufgenommen, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder in der darüber abstimmenden Clubversammlung dagegen stimmt. Hierbei dürfen die Berufszugehörigkeit und das Lebensalter kein Hindernis sein.
Ein ehemaliges, wegen Erreichen der Altersgrenze ausgeschiedenes Mitglied eines Leo-Clubs wird in den Club aufgenommen, wenn es im Einzugsbereich des Clubs seinen Wohnsitz hat oder nimmt, wenn mindestens zwei Mitglieder des Clubs dies vorschlagen und die Mehrheit des Clubs nicht dagegenstimmt. Hierbei darf die Berufszugehörigkeit des Aufzunehmenden kein Hindernis sein. Dem Leo-Club, dem das ausgeschiedene Mitglied angehörte und dem für diesen bürgenden Lions-Club muss vor der Aufnahme Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Diese Regel gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem Leo-Club.
§ 10
Das Clubjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni des folgendes Jahres.
§ 11
Ordentliche Clubversammlungen finden zweimal im Monat statt.
Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.
Mitgliederversammlungen finden im Frühjahr und im Herbst statt. Die Mitgliederversammlung im Frühjahr muß spätestens im März stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
C. Organe
§ 12
Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.
§ 13
Die Mitgliederversammlung wählt im Frühjahr eines jeden Jahres den Vorstand für die Dauer eines Clubjahres, sowie einen/eine Rechnungsprüfer/in. Sie bestellt die Delegierten des Clubs zur District- und zur Gesamt-District-Versammlung und zur World Convention.
Im Herbst eines jeden Jahres nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des/der Pastpräsidenten/in, die Jahresrechnung des/der Schatzmeisters/in und den Bericht des/der Rechnungsprüfers/in für das abgelaufene Clubjahr entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
§ 14
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu zusenden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so muss mit gleicher Tagesordnung eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/in oder seines/seiner Vertreters/in den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
Eine Satzungsänderung kann nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten mit deren Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.
§ 15
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.1. Wahl des Vorstandes (Frühjahr),
1.2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren (Frühjahr),
1.3. Entgegennahme des Berichtes des Clubvorstandes (Frühjahr und Herbst),
1.4. Entgegennahme des Kassenberichtes des Clubvorstandes (Herbst),
1.5. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer (Herbst),
1.6. Entlastung des vorjährigen Vorstandes (Herbst),
1.7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
1.8. Beschlussfassung und Satzungsänderungen,
1.9. Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Aufgaben,
1.10. Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs.
Die Durchführung der Wahlen erfolgt nach folgender Wahlordnung:
2.1. Der/Die amtierende Präsident/in schlägt der Mitgliederversammlung den künftigen Präsidenten vor.
2.2. Im Falle seiner Wahl schlägt anschliessend der Präsident/in-elect die weiteren Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vor.
2.3. Die Gewählten sind zu befragen, ob sie die Wahl annehmen.Ist einer der Gewählten abwesend, so wird sein vorher eingeholtes Einverständnis bekanntgegeben.
§ 16
Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in, dem/der Vize Präsidenten/in, dem/der Past-Präsidenten/in, dem/der Sekretär/in, dem/der Activitybeauftragten und dem/der Schatzmeister/in.
Der/die Präsident/in führt den Vorsitz im Vorstand; § 14 Abs. (2 + 3) gelten entsprechend. Er/Sie vertritt den Club nach außen. Bei Verhinderung des/der Präsidenten/in wird er/sie in nachstehender Reihenfolge vertreten: von dem/der Vizepräsidenten/in, dem/der Past-Präsidenten/in.
Die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt sich auf das Clubvermögen. Die Vertretungsmacht des/der Präsidenten/in allein wird auf DM 2.000,- begrenzt. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird auf DM 10.000,- begrenzt.
Der/Die Präsident/in ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder wählbar. Einmalige Wiederwahl ist in unabweisbaren Notfällen zulässig. Der/die Gründungspräsident/in kann für das auf die Gründung folgende Jahr wiedergewählt werden.
§ 17
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Cluborgan zugewiesen sind, insbesondere:
1.1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
1.2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
1.3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
1.4. Aufstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,
1.5. Führung der laufenden Geschäfte.
Zu den Aufgaben des/der Schatzmeisters/in gehört insbesondere
- die Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Verwaltungsbereich des Clubs,
- die Führung der Buchhaltung und
- die Erstellung des Kassenberichtes.
Rechnungen über DM 500,- sind vor der Bezahlung vom/von der Präsidenten/in oder bei dessen Verhinderung von einem seiner/ihrer Stellvertreter gegenzuzeichnen.
§ 18
Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem/der Präsidenten/in, bei seiner Verhinderung einem seiner/ihrer Stellvertreter.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll verfasst, das allen Sitzungsteilnehmern binnen drei Wochen zugesandt wird.
D. Finanzen
§ 19
Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muss die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den Gesamt-District, sowie an Lions Clubs International abzuführen sind.
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus Verwaltungsbeitrag und sonstigen Umlagen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Er wird per Bankeinzug durch den/die Schatzmeister/in erhoben.
§ 20
Für den Verwaltungsbereich und für den Activitybereich sind getrennte Konten zu führen.
E. Schlussbestimmungen
§ 21
Streitigkeiten unter Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe des/der Präsidenten/in in Anspruch genommen werden.
§ 22
Die Satzung von Lions-Clubs International nebst Zusatzbestimmungen, des Gesamt-Districts 111-Deutschland mit seinen Districts und die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzen diese Satzung und gehen ihr in Zweifelsfällen vor.