Förderverein

Förderverein des Lions Club Ammersee e.V.

Der LC Ammersee verfügt über einen Förderverein, über den wir unsere gesamten Activities abwickeln.

Wir würden uns freuen, wenn Ihnen die dargestellten Club-Aktivitäten gefallen. Vielleicht wollen Sie sich nicht gleich als Mitglied in die LIONS-Sache einbringen aber uns mit einer Spende helfen, weiterhin Gutes in privater Initiative zu leisten.

Wir freuen uns über jede Zuwendung und sind Ihnen dafür sehr dankbar. Sie erhalten selbstverständlich eine entsprechende Zuwendungsbestätigung.

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

 Konto des Fördervereins:

Konto-Nr.: 2528738

BLZ:          70091600

Landsberg-Ammerseebank e.G.

 

Satzung

 
Stand 08.06.2000

§ 1
Der Förderverein des LC Ammersee hat seinen Sitz in Dießen. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namen

FÖRDERVEREIN des LC Ammersee e. V.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und
kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts ¬Steuerbegünstigte Zwecke¬ der
Abgabenordnung.
2.1.1. Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung folgender in der Anlage 1 zu § 48
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung genannter gemeinnütziger Zwecke
-der öffentlichen Gesundheitspflege
-der Jugend- und der Altenpflege
- der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und der Denkmalpflege
- von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- der Rettung aus Lebensgefahr (z. B. Ertrinkender oder in Bergnot geratener)
- der Völkerverständigung und der internationalen Gesinnung und Toleranz auf
allen Gebieten der Kultur
-des Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutzes
- der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, der Begegnungen
zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, des Austausches von
Informationen über Deutschland und das Ausland sowie von Einrichtungen und
Tätigkeiten, die unmittelbar der Völkerverständigung dienen
-der Entwicklungshilfe
ferner folgender mildtätiger Zwecke

- Unterstützung von Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 53 der
Abgabenordnung vorliegen
- Hilfe für Kriegs- und Katastrophenopfer in der akuten Notlage während und
unmittelbar nach dem Schadensereignis
2.2. Sofern dem Verein Mittel mit der Zweckbestimmung zufließen, sie nur für die genannten
mildtätigen Zwecke oder nur zur Weitergabe an die in 2.6. genannten Institutionen
zu verwenden, sind sie vom Eingang bis zur Verwendung streng getrennt von
den übrigen Mitteln zu verwalten.

2.3. Die Satzungszwecke werden insbesondere auf folgende Weise verwirklicht:
2.3.1. die öffentliche Gesundheitspflege durch die Unterstützung der Ausbildung von
Ärzten zum Einsatz in medizinisch unterversorgten Gebieten des In- und Auslands, durch
die Förderung von deren Niederlassung in solchen Gebieten, durch die Beschaffung von
Medikamenten u. ä. für bedürftige Kranke, durch Bereitstellung und Einsatz von
medizinischen Geräten zur Diagnostik und zur Krankenbehandlung sowie durch die
finanzielle Unterstützung Versicherungsnehmer Heilbehandlungen und
Rehabilitationsmaßnahmen;
2.3.2. die Jugendpflege durch die organisatorische Beratung und Betreuung sowie die
finanzielle Unterstützung von der Allgemeinheit offenstehenden Jugendgruppen mit
gemeinnützig ausgerichteter Zielsetzung, ferner durch planmäßige internationale
Jugendaustauschaktionen sowie durch Programme zur Förderung der Persönlichkeitsbildung
junger Menschen mit dem Ziel, sie zu befähigen, Suchtgefahren, Sektenwerbung
und ähnlichen Gefahren zu widerstehen;
2.3.3. die Altenpflege durch materielle Unterstützung und ideelle Betreuung älterer
bedürftiger oder vereinsamter Personen;
2.3.4. die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten durch Beschaffung von Gegenständen
von künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung für öffentliche Sammlungen,
Bibliotheken und Ausstellungen sowie durch Förderung der Konservierung und
Restaurierung solcher Gegenstände im Besitz öffentlich-rechtlicher Institutionen;
2.3.5. die Denkmalpflege durch von Fall zu Fall zu bestimmende Maßnahmen zur
Erhaltung von Bau- und Bodendenkmälern, soweit durch eine Bescheinigung der
zuständigen Stelle nachgewiesen ist, dass sie nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften als solche anerkannt sind;
2.3.6. die Erziehung, Volks- und Berufsbildung durch eine gezielte Erziehungsberatung
im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte, Eltern und Erzieher, die es diesen
ermöglichen, die Persönlichkeitsbildung der ihnen anvertrauten Menschen in dem
unter 2.4.2. genannten Sinn zu beeinflussen; sowie die Finanzierung von Ausbildungskosten
Jugendlicher und durch die Ausstattung von Schulen, berufsbildenden
Institutionen und vergleichbaren Einrichtungen
2.3.7. die Studentenhilfe durch die unmittelbare finanzielle Unterstützung von Studenten,
denen die Studienfinanzierung aus eigenen Quellen, eigener Erwerbstätigkeit und
anderweitigen Unterstützungs- und Förderansprüchen nicht möglich ist, ferner durch die
Beschaffung von Studienhilfsmitteln für solche Studenten oder für Studentengruppen;
2.3.8. die Lebensrettung durch Bereithaltung und den Einsatz geeigneter Rettungsmittel;
2.3.9. die Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland durch Organisation
gemeinsamer Veranstaltungen mit ausländischen Gruppen und Vereinigungen,
deren Ziele ebenfalls darauf ausgerichtet sind, demokratisches Staatsbewusstsein,
gesellschaftliche Verantwortung, Toleranz und internationale Gesinnung zu fördern
sowie durch die Beschaffung oder Bereitstellung familiärer Unterbringungsmöglichkeiten
anlässlich solcher Veranstaltungen;
2.3.10. der Feuerschutz durch Bereithaltung und den Einsatz geeigneter Präventions- und
Bekämpfungsmittel;
2.3.11. die Unterstützung von Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 53 der
Abgabenordnung vorliegen, durch deren unmittelbare materielle und ideelle
Unterstützung sowie durch Zuwendung von Sach- und Dienstleistungen und
Kostenübernahmen oder Zuschussgewährungen sowie durch die Hilfe für Kriegs- und
Katastrophenopfer in der akuten Notlage während und unmittelbar nach dem
Schadensereignis durch Unterstützung von Rettungsmaßnahmen, ferner durch
Dienstleistungen und durch Geld- und Sachzuwendungen sowie durch unmittelbare
Unterstützung der Betroffenen zur Linderung ihrer Not.
2.4. Bei der Erfüllung seiner Zwecke und der dazu erforderlichen Maßnahmen kann sich
der Verein geeigneter und vertrauenswürdiger Personen, Personenvereinigungen,
Hilfsorganisationen sowie sonstiger Körperschaften als Hilfspersonen bedienen. Er hat
sie durch entsprechende Weisungen zu verpflichten, so zu handeln, dass ihr Einsatz wie
eigenes Handeln des Vereins anzusehen ist. Er hat die Einhaltung dieser Weisungen zu
überwachen und sie außerdem dazu zu verpflichten, über diese Tätigkeit Bericht zu
erstatten und Rechnung zu legen. Der Verein ist ferner berechtigt, zur Durchführung
einzelner Maßnahmen, die der Förderung seiner Zwecke dienen, Arbeitsgemeinschaften
mit anderen gemeinnützigen Körperschaften zu bilden.
2.5. Der Verein ist außerdem berechtigt, Mittel für das HILFSWERK DER
DEUTSCHEN LIONS e. V. mit dem Sitz in Wiesbaden und für das LIONS
HILFSWERK BAYERN SÜD e. V. mit dem Sitz in München zur Erfüllung von deren
satzungsmäßigen und steuerbegünstigten Zwecken zu beschaffen. Er kann außerdem in
nicht überwiegendem Umfang Geld- und Sachmittel anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur
Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwenden. Soweit die Zuwendungen aus
Mitteln erfolgen, für die der Verein Spendenbescheinigungen erteilt hat, ist
Voraussetzung, dass die Mittelverwendung auch bei den begünstigten Körperschaften auf
Zwecke beschränkt wird, für die diese die Spendenbestätigungen ebenfalls selbst erteilen
dürften.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine in der Mitgliedschaft begründeten Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.

§ 4
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6
Mitglieder des Vereins können die Mitglieder des Lions Clubs Dießen am Ammersee
sein.

§ 7
Darüber hinaus können Mitglieder auch Personen sein, die sich zu den Zwecken des
Vereins bekennen, ohne jedoch Mitglieder eines Lions Clubs zu sein. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung.

§ 8
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Beendigung der Mitgliedschaft im
Lions Club Dießen am Ammersee, Tod oder Auflösung des Vereins.

§ 9
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie
wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen.

Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder
Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen
a) der Jahresbericht des Vorstandes
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Rechnungsprüfers
e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
f) der Ausschluss von Mitgliedern
g) die Änderung der Satzung
h) die Auflösung des Vereins.

§ 12
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhindenderung vom Schatzmeister geleitet.

Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder
anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich mit einer Frist von zwei
Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der Teilnehmer beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine
Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Mitglieder erforderlich.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der
Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die

Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit seinen Nachfolger.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 14
Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden (§ 11 Abs. 4).

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
vorhandene Vermögen fällt an das ¬Hilfswerk der Deutschen Lions e. V.¬, Wiesbaden,
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die
Liquidation öffentlich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung,
die für die Bekanntmachung des Amtsgerichts Landsberg bestimmt ist.

§ 15
Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige
gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.
Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.

Konto Förderverein:
Nr. 2528 738, BLZ 70091600, Landsberg-Ammerseebank